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   BVerfG, 13.10.2016 - 1 BvQ 42/16   

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BVerfG, 13.10.2016 - 1 BvQ 42/16 (https://dejure.org/2016,33510)
BVerfG, Entscheidung vom 13.10.2016 - 1 BvQ 42/16 (https://dejure.org/2016,33510)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Oktober 2016 - 1 BvQ 42/16 (https://dejure.org/2016,33510)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzulässigkeit wegen Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz sowie wegen unzureichender Substantiierung des eA-Antrags

  • rewis.io

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzulässigkeit wegen Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz sowie wegen unzureichender Substantiierung des eA-Antrags

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzulässigkeit wegen Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz sowie wegen unzureichender Substantiierung des eA-Antrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus BVerfG, 13.10.2016 - 1 BvQ 42/16
    Ebenso wenig ist - gerade vor dem Hintergrund, dass bei Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfGE 3, 41 ; 6, 1 ; 55, 1 ; 82, 310 ; 87, 107 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ; stRspr) - ersichtlich, dass ihr ein Zuwarten bis zu einer fachgerichtlichen (Eil-)Entscheidung nicht zuzumuten wäre, weil ihr sonst ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil entstünde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG).

    Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Bundesverfassungsgericht ist - anders als der vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlos vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 ).

  • BVerfG, 24.03.2014 - 1 BvQ 9/14

    Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer eA, mit der die vorläufige Zulassung zur

    Auszug aus BVerfG, 13.10.2016 - 1 BvQ 42/16
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NVwZ 2014, S. 882 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. September 2016 - 2 BvQ 52/16 -, juris, Rn. 2).

    Erst recht dient es nicht dazu, das fachgerichtliche Verfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NVwZ 2014, S. 882 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. September 2016 - 2 BvQ 52/16 -, juris, Rn. 4).

  • BVerfG, 22.09.2016 - 2 BvQ 52/16

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Versagung medizinischer

    Auszug aus BVerfG, 13.10.2016 - 1 BvQ 42/16
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NVwZ 2014, S. 882 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. September 2016 - 2 BvQ 52/16 -, juris, Rn. 2).

    Erst recht dient es nicht dazu, das fachgerichtliche Verfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NVwZ 2014, S. 882 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. September 2016 - 2 BvQ 52/16 -, juris, Rn. 4).

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

    Auszug aus BVerfG, 13.10.2016 - 1 BvQ 42/16
    Ebenso wenig ist - gerade vor dem Hintergrund, dass bei Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfGE 3, 41 ; 6, 1 ; 55, 1 ; 82, 310 ; 87, 107 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ; stRspr) - ersichtlich, dass ihr ein Zuwarten bis zu einer fachgerichtlichen (Eil-)Entscheidung nicht zuzumuten wäre, weil ihr sonst ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil entstünde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG).
  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 13.10.2016 - 1 BvQ 42/16
    Eine einstweilige Anordnung kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ergehen, wenn eine Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 111, 147 ; stRspr).
  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00

    Altenpflegegesetz vorläufig nicht in Kraft

    Auszug aus BVerfG, 13.10.2016 - 1 BvQ 42/16
    Ebenso wenig ist - gerade vor dem Hintergrund, dass bei Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfGE 3, 41 ; 6, 1 ; 55, 1 ; 82, 310 ; 87, 107 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ; stRspr) - ersichtlich, dass ihr ein Zuwarten bis zu einer fachgerichtlichen (Eil-)Entscheidung nicht zuzumuten wäre, weil ihr sonst ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil entstünde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG).
  • BVerfG, 15.06.2005 - 2 BvQ 18/05

    Visa-Untersuchungsausschuss

    Auszug aus BVerfG, 13.10.2016 - 1 BvQ 42/16
    Es ist zwar nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 ; 113, 113 ; stRspr).
  • BVerfG, 10.10.2002 - 2 BvK 1/01

    Aktenvorlageverlangen

    Auszug aus BVerfG, 13.10.2016 - 1 BvQ 42/16
    Ebenso wenig ist - gerade vor dem Hintergrund, dass bei Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfGE 3, 41 ; 6, 1 ; 55, 1 ; 82, 310 ; 87, 107 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ; stRspr) - ersichtlich, dass ihr ein Zuwarten bis zu einer fachgerichtlichen (Eil-)Entscheidung nicht zuzumuten wäre, weil ihr sonst ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil entstünde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG).
  • BVerfG, 09.07.1980 - 2 BvR 701/80

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Zurückweisung des einen gerichtlichen

    Auszug aus BVerfG, 13.10.2016 - 1 BvQ 42/16
    Ebenso wenig ist - gerade vor dem Hintergrund, dass bei Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfGE 3, 41 ; 6, 1 ; 55, 1 ; 82, 310 ; 87, 107 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ; stRspr) - ersichtlich, dass ihr ein Zuwarten bis zu einer fachgerichtlichen (Eil-)Entscheidung nicht zuzumuten wäre, weil ihr sonst ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil entstünde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG).
  • BVerfG, 10.07.1990 - 2 BvR 470/90

    Aschendorf

    Auszug aus BVerfG, 13.10.2016 - 1 BvQ 42/16
    Ebenso wenig ist - gerade vor dem Hintergrund, dass bei Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfGE 3, 41 ; 6, 1 ; 55, 1 ; 82, 310 ; 87, 107 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ; stRspr) - ersichtlich, dass ihr ein Zuwarten bis zu einer fachgerichtlichen (Eil-)Entscheidung nicht zuzumuten wäre, weil ihr sonst ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil entstünde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG).
  • BVerfG, 23.04.2002 - 1 BvR 1412/97

    Keine einstweilige Anordnung gegen Gesetzesberatung in Sachen "LER"

  • BVerfG, 24.08.1992 - 2 BvE 1/92

    Einstweilige Anordnung - Berlin-Vertrag - Regierungssitz

  • BVerfG, 17.11.2006 - 1 BvQ 33/06

    Anforderungen an die Darlegung in einem Eilantrag

  • BVerfG, 08.10.1956 - 1 BvR 190/56

    Keine einstweilige Anordnung gegen das Sonntagsfahrverbot von LKWs

  • BVerfG, 11.11.1953 - 1 BvR 444/53

    Amtszeitverkürzung

  • BVerfG, 29.10.2013 - 1 BvQ 44/13

    Pflicht einer Schülerin zur Ortsanwesenheit gem § 7 Abs 4a SGB 2 aF iVm § 3

  • BVerfG, 14.01.2016 - 2 BvQ 1/16

    Mangels substantiierter Darlegung Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • BVerfG, 17.01.2017 - 1 BvQ 4/17

    Unzulässigkeit eines Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NVwZ 2014, S. 882 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. September 2016 - 2 BvQ 52/16 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 2016 - 1 BvQ 42/16 -, juris, Rn. 2).

    Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist zudem nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2013 - 1 BvQ 44/13 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Januar 2016 - 2 BvQ 1/16 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 2016 - 1 BvQ 42/16 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. November 2016 - 1 BvQ 46/16 -, juris, Rn. 3).

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